
FAQs- Häufig gestellte Fragen
- 01
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot, das Ihren Bedürfnissen und Wünschen gerecht ist. Wir vereinbaren gerne einen Termin mit Ihnen und besichtigen die Liegenschaft, damit wir Ihnen ein entsprechendes Angebot machen können.
- 02
Die Kosten richten sich, wie so viele Dinge im Leben, nach Ihren spezifischen Bedürfnissen. Unsere Verwaltungskosten hängen von folgenden Faktoren ab: der Größe der Immobilie und dem Umfang der gewünschten Dienstleistungen.
- 03
Gemäß § 28 WEG: ordentliche Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, wie z.B. Dachreparatur bei Niederschlagswassereintritt, Reparatur der Fassade bei herabfallenden Fassadenteilen, Behebung von Rohrgebrechen, etc.
- 04
Der Immobilienverwalter ist für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Instandhaltung, Instandsetzung, Verbesserung und Erschließung von bestehenden Gebäuden und Grundstücken zuständig. Sowohl die Entgegennahme als auch die Auszahlung von Geldmitteln werden als Teil dieses Verwaltungsprozesses betrachtet. Die Befugnisse des Verwalters erstrecken sich auch auf die Instandsetzung und Verschönerung der unter seiner Aufsicht stehenden Gebäude.
Der Verwaltungsvertrag gibt dem Hausverwalter offiziell seine Stellung. Das WohnungsEigentumsGesetz (WEG) regelt neben dem Verwaltervertrag die Rechtsstellung des Verwalters bei Eigentumswohnungen. (nach Angaben des Österreichischen Immobilienlexikons)
- 05
Eine Haushaltsversicherung ist sehr zu empfehlen. Die Gebäudeversicherung kommt im Falle eines Wasserschadens für Reparaturen an der Bausubstanz (Wände, Parkett usw.) auf, nicht aber für die Wiederbeschaffung Ihres Inventars. Es gibt noch andere Gefahren, die von Ihrer Haushaltsversicherung abgedeckt werden. Wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihren bevorzugten Versicherungsanbieter.
- 06
Eine der wichtigsten Prioritäten unseres Unternehmens ist die Investition in die Aus- und Weiterbildung unserer Mitarbeiter. Alle unsere Mitarbeiter, die direkt mit den Kunden zu tun haben, haben eine umfassende objektspezifische Ausbildung durchlaufen. Unser Betreuungspersonal ist mindestens ONR 43002-1-zertifiziert als Immobilienverwalter- Assistent. Sowohl die Befähigungsprüfung als auch das Zertifikat als Immobilienverwalter- Referent nach ONR 43002-2 wurden von unserem Referenten erfolgreich absolviert.
- 07
Für die rechtswirksame Einräumung solcher Rechte, wie z. B. Veränderungen an der Außenhülle, die Anbringung einer Satellitenantenne oder die Anbringung einer Beschattungsanlage im Außenbereich, ist die Zustimmung jedes einzelnen Wohnungseigentümers erforderlich, es sei denn, im Wohnungseigentumsvertrag ist etwas anderes bestimmt. Es handelt sich hierbei um das sogenannte "Verfügungsrecht der einzelnen Miteigentümer". Dies kann jedoch von der beauftragten Hausverwaltung untersagt werden.
- 08
Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.
Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente: - Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, z.B. Reisepass und Geburtsurkunde; - Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z.B. Reisepass); - wenn an der bisherigen Unterkunft aus dem Hauptwohnsitz ein "weiterer Wohnsitz" wird, ist dort vor Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummeldung erforderlich.
Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z.B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.
- 09
Wenn Ihr Wohngelddarlehen monatlich ausgezahlt wird, können Sie die Jahresbestätigung für das Finanzamt bei der Hausverwaltung anfordern, die wir Ihnen dann per Post oder E-Mail zusenden.
- 10
Die Betriebskostenabrechnung hat einen Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Die Frist für den Abschluss der Abrechnung durch die Verwaltung ist danach der 30. Juni des Folgejahres.
- 11
Die Hausverwaltung benötigt vom Kunden die folgenden Unterlagen, um einen Eigentümerwechsel durchzuführen.
Von beiden Parteien zu unterzeichnen:
- Eine Kopie des beglaubigten Kaufvertrags
- Eine Mitteilung über das Datum, an dem der Eigentumsübergang und damit die Übernahme der Betriebskosten erfolgen soll
- Kontaktinformationen des neuen Eigentümers (Telefon und E-Mail).
Das Verwaltungsteam kann die Unterlagen per E-Mail oder Fax erhalten.
- 12
Jeweils der Eigentümer bzw. Mieter, welcher zum Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung im aufrechten Vertragsverhältnis ist, bekommt die Abrechnung zugestellt. Nachzahlungen gehen ebenfalls zu Lasten bzw. Guthaben zu Gunsten dieses Eigentümers bzw. Mieters. Dies gilt jedoch nur, wenn der Vertrag nichts Gegenteiliges vorsieht.
- 13
Die Stornierung oder Erteilung des Bankeinzuges muss schriftlich erfolgen.
Bitte senden Sie uns ein ausgefülltes SEPA- Lastschrift Mandat (siehe Downloads) an die Wolff & Galen Immobilientreuhänder GmbH (gerne auch per Fax oder E-Mail).
- 14
Sowohl der Finanzierungsbeitrag als auch die Kaution sind nach Beendigung des Mietverhältnisses und vertragsgemäßer bzw. rechtzeitiger Rückgabe der Wohnung an den Mieter zurückzuzahlen. Der Finanzierungsbeitrag wird jedoch nicht vollständig zurückbezahlt, da er jedes Jahr um 1 % reduziert wird ("Verwohnung").
- 15
Der Vertrag gewährt dem Mieter das Recht, die Räumlichkeiten vertragsmäßig zu nutzen. Dazu gehört auch, dass ein System für die Müllentsorgung vorhanden ist. In Österreich ist der Vermieter dafür verpflichtet, die Wohnungen bei der Gemeinde zur Müllentsorgung anzumelden und Mülleimer bereitzustellen.
Der Vermieter hat zusätzlich die Pflicht, die Wirtschaftlichkeit zu maximieren, indem er dafür sorgt, dass seine Mieter Zugang zu angemessenen Müllentsorgungseinrichtungen haben.
- 16
Das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002) schreibt vor, dass alle BewohnerInnen ihren Müll trennen müssen. Vermieter haben das Recht, Mieter zu verwarnen, die dieser Mülltrennungspflicht nicht nachkommen. In den neun Bundesländern wird das Trennungsgebot zudem auf Landesebene durchgesetzt.
- 17
Mieter sollten je nach Art des Mülls zugelassene Müllsäcke kaufen, anstatt die Mülltonne weiter vollzustopfen oder den Müll bei den Nachbarn zu entsorgen. Wenn die Müllsäcke neben die dafür vorgesehenen Behälter gestellt werden, werden sie von den Müllmännern abgeholt.
- 18
Die Mieter haben das Recht, von ihren Mitbewohnern zu verlangen, dass sie die Hausordnung einhalten. Wenn ein Mieter beispielsweise die Angewohnheit hat, Müll auf der Treppe zu hinterlassen, ist dies zu beachten. Es könnte ein Mangel vorliegen, wenn dieser Müll einen unangenehmen Geruch hat oder wenn sich dort Ungeziefer ansiedelt. Wenn der Vermieter das Problem nicht behebt, kann eine Mietminderung geltend gemacht werden. Bei der Entscheidung, ob eine Mietminderung angemessen ist oder nicht, wird jede Situation für sich beurteilt.
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